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   SG Dortmund, 14.02.2006 - S 23 KN 243/05 U   

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SG Dortmund, 14.02.2006 - S 23 KN 243/05 U (https://dejure.org/2006,20235)
SG Dortmund, Entscheidung vom 14.02.2006 - S 23 KN 243/05 U (https://dejure.org/2006,20235)
SG Dortmund, Entscheidung vom 14. Februar 2006 - S 23 KN 243/05 U (https://dejure.org/2006,20235)
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Volltextveröffentlichungen (5)

  • Sozialgerichtsbarkeit.de

    Unfallversicherung

  • openjur.de
  • NRWE (Rechtsprechungsdatenbank NRW)

    Unfallversicherung

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Gewährung einer Verletztenrente für die Vergangenheit; Bestimmung des maßgeblichen Zeitpunktes für den Leistungsbeginn; Zulässigkeit der Festlegung von Stichtagen für die Leistungsgewährung durch den Unfallversicherungsträger; Anwendbarkeit der allgemeinen ...

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

 
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Wird zitiert von ... (0)Neu Zitiert selbst (4)

  • BVerfG, 23.06.2005 - 1 BvR 235/00

    Verletzung der Grundrechte aus GG Art 3 Abs 1 iVm GG Art 20 Abs 3 durch Anwendung

    Auszug aus SG Dortmund, 14.02.2006 - S 23 KN 243/05
    Durch die Beschlüsse vom 31.03.1998 und 12.04.2000 (S 24 BU 7/98 und S 24 KN 279/99 U) ist das Verfahren im Einverständnis mit den Beteiligten im Hinblick auf das Revisionsverfahren (B 8 KN 5/98 U R) sowie die Verfassungsbeschwerde (1 BvR 235/00) zwischenzeitlich zum Ruhen gebracht worden.

    Nach der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts (BVerfG) vom 23.06.2005 (1 BvR 235/00), wonach bei Entscheidungsreife eines Antrags auf Entschädigung nach § 551 Abs. 1 Reichsversicherungsordnung (RVO) und nunmehr § 9 Abs. 2 des Siebten Buches des Sozialgesetzbuches (SGB VII) es unzulässig ist, die Entscheidung zu Lasten des Versicherten hinauszuzögern, weil er Anspruch auf Anwendung des geltenden Rechts ohne sachfremde Verzögerung habe, ist das Verfahren auf Antrag des Klägers wieder aufgenommen worden.

    Das BVerfG hat sich in der Kammerentscheidung vom 23.06.2005 (1 BvR 235/00) dieser Auffassung ohne jegliche Einschränkung angeschlossen, indem es die Festlegung von Stichtagen durch den Unfallversicherungsträger "aus eigener rechtlicher Kompetenz" als unzulässig angesehen hat und damit die entgegenstehende Entscheidung des BSG vom 30.09.1999 (B 8 KN 5/98 U R) aufgehoben.

  • BSG, 01.02.2000 - B 8 KN 5/98 R

    Berufsschutz für Berufskraftfahrer

    Auszug aus SG Dortmund, 14.02.2006 - S 23 KN 243/05
    Durch die Beschlüsse vom 31.03.1998 und 12.04.2000 (S 24 BU 7/98 und S 24 KN 279/99 U) ist das Verfahren im Einverständnis mit den Beteiligten im Hinblick auf das Revisionsverfahren (B 8 KN 5/98 U R) sowie die Verfassungsbeschwerde (1 BvR 235/00) zwischenzeitlich zum Ruhen gebracht worden.

    Das BVerfG hat sich in der Kammerentscheidung vom 23.06.2005 (1 BvR 235/00) dieser Auffassung ohne jegliche Einschränkung angeschlossen, indem es die Festlegung von Stichtagen durch den Unfallversicherungsträger "aus eigener rechtlicher Kompetenz" als unzulässig angesehen hat und damit die entgegenstehende Entscheidung des BSG vom 30.09.1999 (B 8 KN 5/98 U R) aufgehoben.

  • BSG, 14.11.1996 - 2 RU 9/96

    Neue Erkenntnisse - Unfallversicherung - Stichtag - Festlegung

    Auszug aus SG Dortmund, 14.02.2006 - S 23 KN 243/05
    C (s.o.) zur Ermittlung der Feinstaubdosis bei Bergleuten im Steinkohlenbergbau unter Tage, war die a.a.O. angegebene Entscheidung des BSG vom 14.11.1996 (2 RU 9/96) ergangen, in der u.a. Folgendes ausgeführt wurde:.
  • BSG, 25.08.1994 - 2 RU 42/93

    Entschädigung - Rückwirkung

    Auszug aus SG Dortmund, 14.02.2006 - S 23 KN 243/05
    Erst mit diesem Akt des Verordnungsgebers unter Umständen verbunden mit einer Rückwirkungssicherung, sind die UV-Träger an einer Entschädigung von Altfällen außerhalb des vorgeschriebenen Rückwirkungszeitraums auch im Rahmen des § 551 Abs. 2 RVO gehindert (s. BSGE 75, 51, 55).".
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